Statuten

Name und Sitz

Der Name des Vereins ist «Improtheater Untersee und Rhein» und der Vereinssitz ist Stein am Rhein.

Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Improvisation und Ausdruck in
Stein am Rhein und Umgebung. Der Verein steht allen Menschen offen und
die Teilnahme ist unabhängig von Vorbildung, Konfession, Herkunft, u.ä.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen und die den Jahresbeitrag bezahlen.

Alle Aktivmitglieder bezahlen 50. – CHF, die Passivmitglieder 20.- CHF Jahresbeitrag. Der Gönnerbeitrag beträgt 100. – CHF.

Wird nach Einzahlung des Betrages innert nützlicher Frist kein Einspruch seitens des Vorstands erhoben, gilt das neue Mitglied als aufgenommen. Im anderen Fall wird an der Mitgliederversammlung über eine Aufnahme entschieden.

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines
Kalenderjahres erfolgen. Aus wichtigen Gründen (z.B. Handeln gegen den Vereinszweck oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages) kann das Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Organisation

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es als nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt. Die schriftliche Einladung mit Traktandenliste ist vom Vorstand mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zu versenden.

Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Niemand darf mehr als ein Mitglied vertreten.

Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Präsidentin.
Für Statutenänderungen und die Au ösung des Vereins ist die Zustimmung vonmindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets sowie des Berichts der Revisionsstelle
  2. Wahl und Abberufung des Vorstandes und seines Präsidiums
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  4. Rekursinstanz über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  5. Änderung der Statuten
  6. Auflösung des Vereins.

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und konstituiert sich selbst.
  2. Der Vorstand organisiert die Vereinstätigkeiten.
  3. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern sowie auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, in beiden Fällen unter Angabe der Traktanden.
  4. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
  5. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

Dem Vorstand ist die finanzielle und administrative Führung des Vereins übertragen. Im Weiteren vertritt er den Verein nach aussen.

Revisionsstelle

Die Revision der Buchhaltung ist über Laienrevisoren möglich.

Mittel des Vereins

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen Privater (z.B. Schenkungen, Spenden, Legate), Beiträgen und Subventionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie aus ausserordentlichen Erträgen (Erlös aus Veranstaltungen, Kapitalerträge).

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung und durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über das bei Auflösung des Vereins verfügbare Vereinsvermögen entscheidet der Vorstand.

Schlussbestimmungen

Die Statuten wurden von der Gründungs- und Mitgliederversammlung am 28. August 2023 angenommen und werden seit dem angewendet.